Drachenfliegerclub Hohenneuffen e. V. SATZUNG Beschlossen in der Gründungsversammlung am 27. November 1974 in Stuttgart. Aktualisiert zuletzt am 23.03.2007 durch die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 1 Name und Sitz 1. Der Drachenfliegerclub Hohenneuffen e. V. hat seinen Sitz in Neuffen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nürtingen einzutragen. 2. Der Verein ist Mitglied beim Deutschen Hängegleiterverband e.V. (DHV). § 2 Zweck Der DCH hat den Zweck, nach Maßgabe der bestehenden Gesetze auf gemeinnütziger Grundlage Freunde des Drachenflugsportes zusammenzuschließen, diesen Sport zu fördern und nach außen zu vertreten. § 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 4 Mitglieder Der DCH besteht aus: 1. ordentlichen Mitgliedern 2. außerordentlichen Mitgliedern 3. fördernden Mitgliedern 4. Ehrenmitgliedern § 5 Mitgliedschaft 1. Als ordentliches Mitglied kann aufgenommen werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. 2. Als außerordentliches Mitglied kann aufgenommen werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten hat. 3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. 4. Fördernde Mitglieder werden durch den Vorstand aufgenommen. 5. Natürliche Personen, die sich um die Zwecke des Vereins hervorragend verdient gemacht haben, kann der Vorstand die Ehrenmitgliedschaft antragen. § 6 Mitgliedsbeiträge Die Mitgliedsbeiträge und ihre Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder des Vereins sind von der Zahlung des Beitrags befreit. § 7 Erlöschen der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch: 1.1 Austritt 1.2 Ausschluss 1.3 den Tod 2. Das ausscheidende Mitglied verliert jeden Anspruch an das Vermögen des Vereins. Verpflichtungen gegenüber dem Verein, soweit sie sich aus der Mitgliedschaft herleiten, bleiben bestehen.
§ 8 Austritt Der Austritt ist nur zum Ablauf des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss spätestens bis 15.10. dem Vorstand schriftlich zugegangen sein. Wird diese Kündigungsfrist nicht eingehalten, bleibt dem Mitglied die aus der Zugehörigkeit zum Verein erwachsende Zahlungsverpflichtung für das folgende Geschäftsjahr bestehen.
§ 9 Ausschluss 1. Ein Mitglied kann durch schriftlich begründeten Beschluss des Vorstandes, der einer Dreiviertelmehrheit bedarf, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es: 1.1 Das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt; 1.2 gegen die Satzung oder die Bestimmung des Vereins, oder gegen die Beschlüsse oder Anordnungen der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes wissentlich und schuldhaft verstößt; 1.3 den Mitgliedsbeitrag trotz besonderer, mit eingeschriebenem Brief zugestellter Aufforderung des Kassenleiters, nicht binnen 6 Wochen bezahlt hat. 2. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vor Beschlussfassung gegenüber dem Vorstand schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen. 3. Den Ausschlussbeschluss teilt der Vorstand dem ausgeschlossenen Mitglied mit eingeschriebenem Brief mit. 4. Gegen den Beschluss ist innerhalb eines Monats nach Zugang eine Berufung zulässig, die beim Vorstand einzureichen ist. Die Berufung ist spätestens innerhalb eines weiteren Monats von der Einlegung der Berufung angerechnet, schriftlich zu begründen. 5. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. 6. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Vorstand kann beim Vorliegen besonderer Gründe auf Antrag des ausgeschlossenen Mitglieds und nach Eingang der Berufungsbegründung ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung der Berufung beschließen. Der Beschluss bedarf der Dreiviertelmehrheit. § 10 Organe Die Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand 2. die Mitgliederversammlung §11 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus: 1.1 dem 1. Vorsitzenden 1.2 dem 2. Vorsitzenden 1.3 dem Kassenleiter 1.4 dem Flugsicherheits- und Geländebeauftragten 1.5 dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit 2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahre gewählt. 3. Die Amtsdauer des Vorstands erlischt mit der Wahl des neuen Vorstands. Wiederwahl ist zulässig. 4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird bei der nächsten Mitgliederversammlung für die Dauer der Wahlperiode ein Ersatzmitglied hinzu gewählt. 5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Stimmenübertragungen sind unzulässig. 6. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. 7. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. 8. Der Vorstand stellt eine Geschäftsordnung auf, über deren Annahme die Mitgliederversammlung beschließt.
§ 12 Vertretunqsbefugnis Die beiden Vorsitzenden sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des bürgerlichen Rechts. Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Sie können durch einstimmig gefassten Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden, in besonderen Fällen Entscheidungen selbständig zu treffen.
§ 13 Fachausschuss Der Fachausschuss ist beratendes und ausführendes Organ des Vorstandes für alle fachlichen (sportlich-technischen) Belange. Der Vorstand stellt eine Geschäftsordnung für den Fachausschuss auf, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entschieden werden muss. § 14 Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung durch Rundschreiben und oder e-Mail an die Mitglieder mit einer Frist von 4 Wochen einberufen. 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird in gleicher Weise mit einer Frist von mindestens 2 Wochen einberufen. § 15 Ordentliche Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie hat unter anderem zu beschließen über: 1. die Wahl des Vorstandes 2. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und des Haushaltsplans 3. die Entgegennahme des Geschäftsberichts 4. die Entlastung des Vorstands 5. den Mitgliedsbeitrag 6. Anträge von Mitgliedern 7. Berufung gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstands 8. die Festsetzung des Orts für die nächste ordentliche Mitgliederversammlung 9. die Wahl eines Rechnungsprüfers und eines Stellvertreters für das nächste Geschäftsjahr 10. Satzungsänderungen 11. die Auflösung des Vereins. § 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand anberaumt werden. Sie muss innerhalb von 4 Wochen stattfinden, wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder mit Angabe der Tagesordnung es schriftlich beantragen. § 17 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung 1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden, soweit nicht in dem § 20 etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 2. Die von der Mitgliederversammlung vorzunehmenden Wahlen werden im Regelfall schriftlich und geheim vollzogen. Gewählt ist, wer die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3. Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn ein Widerspruch hiergegen aus der Versammlung nicht erhoben wird. § 18 Stimmenrecht 1. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder, sowie die fördernden- und Ehrenmitglieder. Nicht stimmberechtigt sind Mitglieder, die den Beitrag für das abgelaufene Geschäftsjahr bis zum 31.12. nicht entrichtet haben. 2. Außerordentliche Mitglieder haben beratende Stimme und das Recht, Anträge zu stellen. 3. Stimmenübertragungen sind unzulässig. § 19 Anträge von Mitgliedern und nachträgliche Ergänzungen der Tagesordnung 1. Anträge von Mitgliedern zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen mit Begründung beim Vorstand spätestens eine Woche vorher eingegangen sein. 2. Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen oder verspätet abgemeldete Anträge darf in der Mitgliederversammlung nur verhandelt werden, wenn die einfache Stimmenmehrheit der Versammlung hiermit einverstanden ist. § 20 Satzungsänderungen und Auflösung 1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmen. 2. Die Auflösung kann durch eine ¾ Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder im Sinne des § 18 beschlossen werden. Sind weniger als ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder vertreten, so muss innerhalb von 2 Monaten mit einer Frist von mindestens 2 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, bei der dann eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmen über die Auflösung entscheidet.
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